Bauen in St. Andrä am Zicksee

Die Marktgemeinde St. Andrä am Zicksee steht Bauwerbern als Auskunftsstelle für Fragen zum Thema „Bauen“ als erste Anlaufstelle zur Verfügung. Dazu wird empfohlen, die kostenlose Bauberatung der Gemeinde durch unseren Bausachverständigen in Anspruch zu nehmen. Die Termine sind unter Bausprechtage ersichtlich bzw. in der Gemeinde zu erfragen. Bitte um Voranmeldung bzw. Terminvereinbarung.

Bebauungsplan

Im Ortsgebiet von St. Andrä am Zicksee regelt ein flächendeckender Bebauungsplan die zulässigen Baumerkmale wie Gebäudehöhen, Geschoßzahl, Bebauungsweisen, Baulinien, Dachformen udgl.. Diese dienen als Grundlage für Bauwerber und Planer und sind einzuhalten.


Geringfüge und bewilligungspflichtige Bauvorhaben


Im Bauvorhaben wird grundsätzlich zwischen geringfügige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Bgld. Baugesetz §16 bis §18) unterschieden:


§ 16 Geringfügige Bauvorhaben

Geringfügige Bauvorhaben sind Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen. Sie bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist.


Die Regelung umfasst z.B. Poolanlagen sowie Schwimmteiche mit baulichen Elementen die eine Wasseroberfläche von 50 m² sowie eine durchschnittliche Beckentiefe von max. 1,8 m aufweisen.


Als freistehend gelten Bauten oder Gebäude dann, wenn diese an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von der Verkehrsfläche für die Brandbekämpfung zugänglich sind. Typische Nebengebäude und Bauwerke in Wohnsiedlungen sind Gartenhäuser, Pergolen, Abstellplätze, Carports oder Garagen. Mit der Begrenzung dieser Bauten auf 20 m² Brutto – Grundflächen wird ein Großteil der handelsüblichen Gartenhäuser und Carports abgedeckt.


Bei der Planung von Wärmepumpen und Klimaanlagen kommt der schalltechnischen Betrachtung immer mehr Bedeutung zu. Besonders problematisch haben sich dabei die für Luftwärmepumpen charakteristischen Geräuschemissionen im tieffrequenten Bereich erwiesen, die oft als „Brummen“ wahrgenommen und sehr störend empfunden werden. In der Regel kann von einem maximal zulässigen Schallleistungspegel (die vom Gerät abgegebene Schallenergie) von 35 dB ausgegangen werden, die auch bei kleinen Grundstücken keine Lärmbelästigungen bei den Nachbarn zu verursachen. Bei diesem Schallleistungspegel kann davon ausgegangen werden, dass an der Grundstücksgrenze keine baupolizeilichen Interessen berührt werden.

§ 17 Bewilligungsverfahren

Für alle Bauvorhaben ist unabhängig von der Größenordnung – sofern sie nicht geringfügig sind – um Baubewilligung anzusuchen. Falls die Unterschriften aller Nachbarn vorliegen, kann im Bewilligungsverfahren das Bauverfahren auch ohne Bauverhandlung durchgeführt werden. Ausgenommen ist, wenn die Baubehörde auf Grund der Komplexität des Bauvorhabens der Ansicht ist, dass trotzdem eine Bauverhandlung zur umfassenden Beurteilung erforderlich ist.


Unabhängig von der Durchführung einer Bauverhandlung ist für jedes Verfahren ein Baubescheid mit der Möglichkeit Auflagen vorzuschreiben, zu erlassen. Dem Ansuchen sind neben allen anderen Unterlagen in jedem Fall auch die Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Bauwerkes weniger als 15m entfernt sind anzuschließen. Dies hat zur Folge, dass falls alle erforderlichen Zustimmungserklärungen erbracht werden können und von Seiten der Behörde keine Bedenken dagegen bestehen, auch bei größeren Bauvorhaben die Bauverhandlung entfallen kann.

§ 18 Mündliche Verhandlung

Falls nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Nachbarn erbracht werden können oder von Seiten der Behörde Bedenken bestehen bzw. sonstige Gründe vorliegen, ist zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sobald die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vorliegt ist das Verfahren von der Baubehörde durchzuführen. Über diese Ansuchen ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.


Der Bauwerber hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls:
Baupläne (Lageplan 1:200 oder 1:500), Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1:100 oder 1:50 bzw. eine Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug, ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister und ein Energieausweis.

Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen.

Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat.


Die Baubewilligung erlischt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist (vgl. § 19 Bgld. Baugesetz).


Vor Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nicht vollständig belegt, gilt es als nicht erstattet (vgl. § 27 Bgld. Baugesetz).

Der Eigentümer von Bauten hat dafür zu sorgen, dass diese in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand erhalten werden. Er hat Baugebrechen und Mängel beheben zu lassen. Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Baugebrechens oder der Mängel binnen angemessener Frist zu verfügen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Baubehörde die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen (vgl. § 28 Bgld. Baugesetz).


Parteien im Bauverfahren:

Im Bgld. Baugesetz § 21 Abs. 1 sind folgende Parteien im Bauverfahren angeführt:
• Bauwerber
• Grundeigentümer bzw. Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist

• Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn)

• die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (in besonderen Fällen)

• Einer Partei eines Bauverfahrens kommen im Wesentlichen u. a. folgende Parteienrechte zu:

• Recht, sich vertreten zu lassen (§ 10 AVG),

• Recht auf Manuduktion (als Betroffener über Rechte aufgeklärt zu werden) (§ 13 a AVG),

• Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG),

• Recht auf Parteiengehör (§§ 37, 43 Abs 2-4, § 45 Abs 3 und § 65 AVG),

• Recht auf Verständigung von der mündlichen Verhandlung (§§ 41 f AVG),

• Recht auf Stellung eines Vertagungsantrags (§§ 41 und 43 AVG),

• Recht auf Begründung der behördlichen Entscheidung (§ 60 AVG),

• Recht auf Zustellung und Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs 1 – 3 AVG),

• Recht auf Erhebung von Einwendungen (§ 42 AVG),

• Recht auf Erhebung der Berufung (§ 63 AVG) etc


Nachbarrechte im Bauverfahren:

Unter Nachbarrecht versteht man die Gesamtheit der Vorschriften, durch die das Eigentum im Interesse der Nachbarschaft Beschränkungen unterworfen wird. Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird. Dem Nachbarn ist damit ein Mitspracherecht eingeräumt, das – neben der amtswegigen Verpflichtung der Baubehörde – die Beachtung der gesetzlichen baurechtlichen Vorschriften gewährleistet (Bgld. Baugesetz § 21 Abs. 2).
Auch nach bewilligungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens haben die Nutzer einer Liegenschaft dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von Personen oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung für die Nachbarn ausbleibt. Unter Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des Baugesetzes sind Einwirkungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen und dergleichen zu verstehen (Bgld. Baugesetz § 2 Abs. 8) Weitere Aspekte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zu Nachbarrechten aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB); Hinweis: eine rechtliche Umsetzung dieser Ansprüche erfolgt vor Gericht im Zivilverfahren und nicht über die Baubehörde:

Belästigung der Nachbarn:

Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen (§ 364 ABGB).

Bäume und andere Pflanzen der Nachbarn:

Baumbesitzer oder Verfügungsberechtigte sind gesetzlich für die Verkehrssicherheit ihres Baumbestandes verantwortlich und haften für Schäden, die aufgrund eines mangelhaften Zustandes verursacht werden. Die sog. Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem § 1319 ABGB und beinhaltet auch die Haftung für Bäume. Im Schadensfall muss nicht der Geschädigte, sondern der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte des Baumes nachweisen, was er unternommen hat, um eine Gefährdung zu vermeiden.


Der Baumbesitzer haftet im Schadensfall jedoch nicht, wenn „höhere Gewalt“ geltend gemacht werden kann. Dies wäre der Fall, wenn es trotz nachgewiesener regelmäßiger Kontrollen und Pflegemaßnahmen durch extreme Witterungsverhältnisse dennoch zu Schäden gekommen ist.

Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Diese Bedingung geht gar so weit, dass man sich bei fehlender eigener Sachkenntnis eines fachkundigen Dritten bedienen muss, widrigenfalls man sich selbst der Gefahr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen des Nachbarn aussetzt.


Der beeinträchtigte Grundeigentümer hat die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen (§ 422 ABGB).

Nicht erlaubt ist jedoch, das Grundstück des Nachbarn zu betreten oder die abgeschnitten Äste auf das Baumgrundstück zurückzuwerfen. Herabfallendes Laub oder Nadeln sind als natürliche Immissionen durch Bäume hinzunehmen.